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Unsere AGB für

DEN BEREICH GRAFIKDESIGN

§ 1. Geltung

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Bereich Grafikdesign sind Bestandteil aller mit scienceintermedia – Agentur für digitale Wissenschaftskommunikation (im Folgenden scienceintermedia genannt) geschlossenen Verträge über Leistungen und Lieferungen in diesem Bereich. Abweichungen von diesen Bedingungen — insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Kunden — bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch scienceintermedia. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

1.2 Mündliche Nebenabsprachen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung. E-Mail gilt als Schriftform.

1.3 Widersprechen Regelungen in mit scienceintermedia geschlossenen Verträgen einzelnen Regelungen dieser AGB, gehen die Regelungen des Vertrages vor. Die Geltung der AGB im übrigen bleibt hiervon unberührt.

1.4 Für Folgegeschäfte mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss miteinbezogen werden. scienceintermedia kann Änderungen an den AGB vornehmen. Widerspricht der Kunde nicht binnen 2 Wochen, fließen die Änderungen in laufende Verträge ein.

§ 2. Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1. Die für scienceintermedia tätigen Personen übertragen die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und im Umfang unbegrenzten Nutzungsrechte an scienceintermedia – Agentur für digitale Wissenschaftskommunikation. scienceintermedia darf diese an Dritte veräußern.

2.2. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von scienceintermedia weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

2.3. Bei Verstoß gegen Punkt 2.2. hat der Auftraggeber scienceintermedia eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

2.4. scienceintermedia überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. scienceintermedia bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

2.5. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen scienceintermedia und dem Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

2.6. scienceintermedia hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber im Impressum genannt zu werden. Ferner ist scienceintermedia dazu berechtigt, eine Nennung in Presseerklärungen, offiziellen Projektinformationen etc. einzufordern. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, scienceintermedia eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von scienceintermedia bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

§ 3. Vergütung

3.1. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Zusatzkosten und Sonderauslagen ohne Abzug. Als Sonderauslagen gelten Porto-, Telefon-, Fax-, Kurier-, Disketten-, Reise- und ähnliche Kosten. Als Zusatzkosten gelten Digitalisierungen, Ausdrucke, Kosten von Drittanbietern und ähnliches.

3.2. Sofern nicht anders vereinbart, ist je ein Drittel des Kostenvoranschlags nach Präsentation des ersten Entwurfs, der Ausarbeitungsvorstellung und nach Abnahme unabhängig davon fällig, ob die im Rahmen des Auftrags erbrachte Leistung dem ursprünglichen Zweck zugeführt wird oder nicht.

3.3. Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.

3.4 Vorschläge des Auftraggebers oder eine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden.

3.5 Soweit scienceintermedia kostenlose Dienste und Leistungen erbringt (Gefälligkeitsdienste), können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche ergeben sich hieraus nicht.

§ 4. Fremdleistungen

4.1. scienceintermedia ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, scienceintermedia hierzu eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.

4.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der scienceintermedia abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, scienceintermedia im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

§ 5. Eigentum, Rückgabepflicht

5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind der scienceintermedia spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

5.2. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

§ 6. Herausgabe von Daten

6.1. scienceintermedia ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass die scienceintermedia ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

6.2. Hat die scienceintermedia dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung der scienceintermedia verändert werden.

6.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

6.4. scienceintermedia haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung der scienceintermedia ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

§ 7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

7.1. Der Auftraggeber legt scienceintermedia vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.

7.2. scienceintermedia führt die Produktionsüberwachung durch, entscheidet nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen. Ist eine Produktionsüberwachung durch die scienceintermedia nicht gewünscht, schließen der Auftraggeber und die scienceintermedia darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. scienceintermedia übernimmt in diesem Fall keine Haftung für Fehler, die in der Produktion sichtbar werden.

7.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der scienceintermedia 1% aber mindestens zehn einwandfreie Muster unentgeltlich.

§ 8. Haftung

8.1. scienceintermedia haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.

8.2. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

8.3. Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

8.4. scienceintermedia haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Designarbeiten.

8.5. Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von einer Woche (5 Werktage) nach Lieferung schriftlich bei scienceintermedia geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

§ 9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

9.1. Im Rahmen des Auftrags besteht für die scienceintermedia Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

9.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann scienceintermedia eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können darüber hinaus auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

9.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller scienceintermedia übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber scienceintermedia im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Für den Inhalt ist der Kunde voll verantwortlich. scienceintermedia führt keine Aufträge aus, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen.

§ 10. Informationspflicht

10.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, scienceintermedia alle Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sofern sich diese als zur Erfüllung des Auftrags notwendig erweisen. Sollten diese Angaben sich im Verlauf als fehlerhaft erweisen, trägt der Auftraggeber etwaige Mehrkosten.

§ 11. Stillschweigepflicht

11.1 Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas vereinbart ist, gelten die an scienceintermedia unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, ausgenommen sind Pass- und Codewörter.

§ 12. Schlussbestimmungen

12.1 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung sind die Parteien verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und rechtlicher Sinn dem der mangelhaften Bestimmung am nächsten kommt.

12.2 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

12.3 Gerichtsstand ist Bremen. Stand 30. Juni 2015

DEN BEREICH SOFTWARE

§ 1. Geltung

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Bereich Softwareentwicklung sind Bestandteil aller mit scienceintermedia – Agentur für digitale Wissenschaftskommunikation (im Folgenden scienceintermedia genannt) geschlossenen Verträge über Leistungen und Lieferungen in diesem Bereich. Abweichungen von diesen Bedingungen — insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Kunden — bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch scienceintermedia. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

1.2 Mündliche Nebenabsprachen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung. E- Mail gilt als Schriftform.

1.3 Widersprechen Regelungen in mit scienceintermedia geschlossenen Verträgen einzelnen Regelungen dieser AGB, gehen die Regelungen des Vertrages vor. Die Geltung der AGB im übrigen bleibt hiervon unberührt.

1.4 Für Folgegeschäfte mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss miteinbezogen werden. scienceintermedia kann Änderungen an den AGB vornehmen. Widerspricht der Kunde nicht binnen 2 Wochen, fließen die Änderungen in laufende Verträge ein.

§ 2. Leistungspflichten

2.1 Der Umfang der Leistungen von scienceintermedia ergibt sich aus dem jeweils zugrundeliegenden Vertrag oder Angebot. Des weiteren ergibt sich der Leistungsumfang aus sonstigen schriftlich niedergelegten Leistungsbeschreibungen.

2.2 scienceintermedia kann Leistungen frei erweitern und Verbesserungen vornehmen und ist ferner berechtigt, Leistungen zu ändern bzw. neu zu definieren, soweit dadurch keine erheblichen Änderungen für den Kunden bewirkt werden.

2.3 Soweit scienceintermedia kostenlose Dienste und Leistungen erbringt (Gefälligkeitsdienste), können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche ergeben sich hieraus nicht.

2.4 scienceintermedia ist berechtigt, vertragliche (Teil-)Leistungen an fachkundige Dritte auszulagern. Die Rechnungsstellung erfolgt weiterhin über scienceintermedia.

2.5 Die Leistungsphasen werden von scienceintermedia in Absprache mit dem Kunden definiert. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann scienceintermedia eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann scienceintermedia auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

2.6 Erkennt scienceintermedia, dass die fachliche Feinspezifikation fehlerhaft, unvollständig, objektiv nicht ausführbar oder nicht eindeutig ist, so wird scienceintermedia dies dem Kunden schnellst möglich mitteilen. Der Kunde wird für die Berichtigung und Anpassung der fachlichen Feinspezifikation innerhalb einer angemessenen Frist sorgen.

2.7 Für Änderungen oder Zusatzwünsche erstellt scienceintermedia auf Wunsch ein Angebot; scienceintermedia kann dafür ein Entgeld erheben und die Arbeiten am Projekt unterbrechen, wenn die ausführenden Mitarbeiter zur Erstellung des Angebots benötigt werden oder das Angebot Änderungen beinhaltet, die die laufenden Arbeiten betreffen. Bei Ablehnung des Angebots durch den Kunden bleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Der Zeitplan verlängert sich entsprechend der Prüfzeit.

2.8 Für alle Leistungen, die nachträglich vereinbart werden, erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, die Berechnung auf der Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätze unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes.

2.9 Jede Leistungsphase nimmt der Kunde gesondert ab. Das gilt insbesondere bei sich aus dem Projektplan ergebenden Meilensteinen oder vergleichbaren Projektabschnitten. scienceintermedia ist berechtigt, weitere Arbeiten von einer Teilabnahme abhängig zu machen. Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen der darauf folgenden Leistungsphase nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird. Soweit einzelne Mängel gerügt werden, sind diese schriftlich festzuhalten und unverzüglich zu melden. Nicht schriftlich aufgenommene Mängel können später nicht mehr geltend gemacht werden. Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen.

2.10 Das von scienceintermedia konkret erarbeitete Ergebnis basiert auf persönlichen, geistigen Leistungen. Eine über diese Erklärung hinausgehende Zusicherung für die Neuheit der dieser Leistung zugrundeliegenden Idee kann nicht gegeben werden.

2.11 Der Kunde erwirbt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, eine einfache, zeitlich und örtlich aber unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungslizenz ein. Darüber hinausgehende Nutzungs- und Verwertungshandlungen bedürfen der schriftlichen Form. Wird die Entwicklung von Programmen (Software) oder Datenwerken/ Datenbanken geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Eine Übergabe des Quellcodes erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Das Nutzungsrecht an einer von scienceintermedia entwickelten oder gelieferten Leistung umfasst die Nutzung und die Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Kunden. Der Kunde darf das Produkt weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Der Kunde darf Rechte nur nach schriftlicher Zustimmung von scienceintermedia an Dritte weitergeben.

2.12 Wird zu der Software ein separater Lizenzvertrag geschlossen, hebt dieser widersprechnde Bestimmungen in den AGB auf. Alle anderen Artikel behalten aber ihre Geltung.

§ 3. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

3.1 Der Kunde sichert scienceintermedia zu, dass das übergebene Material frei von Patenten, Marken-, Urheber-, Lizenz- oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist. Der Kunde stellt diesbezüglich scienceintermedia von allen Ansprüchen frei.

3.2 Der Kunde wird scienceintermedia die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen. Der Kunde verpflichtet sich zur rechtzeitigen Bereitstellung von Testdaten, die hinsichtlich Umfang, Struktur und Ausgestaltung für die zukünftige Anwendung notwendig sind. Die Vertragspartner werden im Einzelfall Einvernehmen darüber erzielen, wann und in welcher Weise die Mitwirkungsleistungen des Kunden zu erbringen sind. Ihr Umfang richtet sich nach der Art der zu erbringenden Leistung. Falls es an einer einvernehmlichen Einigung fehlt, gibt scienceintermedia gegenüber dem Kunden den Zeitpunkt an.

3.3 Der Kunde wird, sofern nötig, die für die Installation oder den Betrieb der zu erstellenden Software notwendigen Einrichtungen rechtzeitig bereitstellen, erwerben oder scienceintermedia hierzu beauftragen. Das gilt insbesondere für das erforderliche Betriebssystem, Datenbank-, Telekommunikations- und Serviceprogramme (Tools) in der jeweils aktuellen bzw. erforderlichen Version, sowie für sonstige erforderliche Software. Der Kunde sorgt für die notwendigen Nutzungsrechte. Auch die Pflege, insbesondere die Aktualsierung solcher Software, die der Kunde bereitstellt, ist Sache des Kunden.

3.4 Bei der Fehlerfeststellung legt der Kunde scienceintermedia ein detailliertes Fehlerprotokoll vor und unterstützt aktiv bei der Fehlerbeseitigung.

3.5 Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen an der Software durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf diese Änderungen zurückzuführen sind. Sind gemeldete Mängel nicht scienceintermedia. zuzurechnen, wird der Kunde den Zeitaufwand und die angefallenen.

3.6 scienceintermedia hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber im Impressum genannt zu werden. Ferner ist scienceintermedia dazu berechtigt, eine Nennung in Presseerklärungen, offizielle Projektinformationen etc. einzufordern. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, scienceintermedia eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der scienceintermedia , bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. Alle Kopien müssen den Original-Copyright- Vermerk sowie alle sonstigen Schutzvermerke tragen.

3.7 Die vom Kunden geforderten Leistungen dürfen nicht gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland oder gegen international anerkannte Regeln des Völkerrechts verstoßen. scienceintermedia ist berechtigt die Erbringung solcher Leistungen zu verweigern und den Vertrag ggf. fristlos schriftlich zu kündigen. In diesen Fällen stehen dem Kunden keine Schadensersatzansprüche zu. scienceintermedia behält den Anspruch auf Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeit.

§ 4. Vertragsangebot, Vertragsschluss

Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung oder mit der ersten Erfüllungshandlung zustande.

§ 5. Vergütung, Zahlungsbedingungen

5.1 Es gilt die zwischen den Vertragsparteien im Vertrag oder in schriftlichen Zusatzvereinbarungen festgelegte Vergütung.

5.2 Für Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, werden, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, Zwischenrechnungen erstellt.

5.3 scienceintermedia kann Abschlagsrechnungen am Ende jeder Arbeitsphase stellen.

5.4. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Zusatzkosten und Sonderauslagen ohne Abzug. Als Sonderauslagen gelten Porto-, Telefon-, Fax-, Kurier-, Disketten-, Reise- und ähnliche Kosten. Als Zusatzkosten gelten Digitalisierungen, Ausdrucke, Kosten von Drittanbietern und ähnliches.

5.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Vergütung innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu bezahlen. 5.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist scienceintermedia berechtigt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. scienceintermedia berechnet für die Erstellung einer Mahnung 5 €.

5.7 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist scienceintermedia berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen auch aus anderen Verträgen zu verweigern. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung bleibt davon unberührt. scienceintermedia kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, sofern der Kunde mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils einer Rechnung mehr als sechs Monate in Verzug ist.

5.8 Der Kunde hat scienceintermedia unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird oder er seine Zahlungen einstellt.

§ 6. Eigentumsvorbehalt

Für den Fall, dass zwischen scienceintermedia und dem Kunden ein über das durch die AGB vereinbarte Nutzungsrecht hinausgehendes Recht für den Kunden schriftlich vereinbart wurde:

6.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen werden scienceintermedia die folgenden Sicherheiten gewährt, die scienceintermedia auf Verlangen freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt:

6.2 Die Software bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von scienceintermedia. Der Kunde ist im Rahmen seiner geleisteten Zahlungen Mitinhaber der sogenannten Vorbehaltssoftware.

6.3 Der Kunde kann die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr nutzen, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an scienceintermedia ab. scienceintermedia ermächtigt ihn widerruflich, die an scienceintermedia abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

6.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von scienceintermedia hinweisen und scienceintermedia unverzüglich benachrichtigen, damit scienceintermedia. seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, scienceintermedia die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist scienceintermedia berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.

§ 7. Datensicherheit, Datenschutz, Geheimhaltung, Verschwiegenheit

7.1 Der Kunde hat vor der Durchführung der vertraglichen Leistungen durch scienceintermedia eine Datensicherung durchzuführen. Der Kunde bis verpflichtet, bis zum Ende der Gewährleistungspflicht bzw. der Vertragslaufzeit, seine Software und seine Daten ordnungsgemäß in regelmäßigen Abständen zu sichern. Als üblicher Schutz gilt derzeit ein Tag. Ferner ist der Kunde verpflichtet, regelmäßig seine Daten einer Virenschutzprüfung zu unterziehen.

7.2 Der Kunde wird hiermit gem. § 33 I des Bundesdatenschutzgesetzes, sowie § 4 der Teledienst Datenschutzverordnung davon unterrichtet, dass scienceintermedia seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

7.3 Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas vereinbart ist, gelten die an scienceintermedia unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. Ausgenommen sind Pass- und Codewörter.

7.4 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Das gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.

§ 8. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Leistungsverzögerung

8.1 Gegen Ansprüche von scienceintermedia kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen einander gegenüberstehender Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu.

8.2 Soweit ein Kunde mit seinen Leistungspflichten in Verzug ist, kann scienceintermedia bis zur vollständigen Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

8.3 Zeitweilige Störungen der angebotenen Leistungen von scienceintermedia oder ihrer Lieferanten bzw. Unterauftragnehmer, insbesondere aus Gründen höherer Gewalt, einschließlich Streik, Aussperrung und behördlicher Anordnung, dem Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber hat scienceintermedia nicht zu vertreten und berechtigt scienceintermedia ggf. die Leistung um die Dauer der Verzögerung, zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.

8.4 Zeitweilige Störungen können sich auch aufgrund technischer Änderungen an den Einrichtungen oder Anlagen von scienceintermedia oder wegen sonstiger Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb der angebotenen Leistungen erforderlich sind (z.B. Wartungsarbeiten, Reparaturen etc.) ergeben. Soweit diese Störungen von scienceintermedia zu vertreten sind, wird scienceintermedia unverzüglich alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um derartige Störungen baldmöglichst zu beseitigen bzw. auf deren Beseitigung hinzuwirken.

§ 9. Haftung

9.1 Für Schäden haftet scienceintermedia nur dann, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist jede Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt sowie im übrigen auch jede Haftung ausgeschlossen ist, gleich aus welchem Rechtsgrund. Insbesondere gilt der Ausschluss, auch für Datenverluste, entgangener Gewinn, sonstige Vermögensschäden, Mangelfolgeschäden und mittelbare Mangelfolgeschäden. Als Einschränkung dazu ist im Verkehr zwischen Unternehmern auch bei grobem Verschulden die Haftung begrenzt. Das gleiche gilt auch für Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter.

9.2 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren spätestens in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die aus einer vorsätzlichen Handlung, grob fahrlässigem Verhalten oder arglistigen Täuschung gegenüber scienceintermedia begründet werden.

§ 10. Gewährleistung

10.1 scienceintermedia übernimmt die Gewährleistung für das funktionsfehlerfreie, mangelfreie Laufen der Software entsprechend der schriftlich vereinbarten Anforderungen.

10.2 In Gewährleistungsfällen hat scienceintermedia wahlweise das Recht zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung. Gelingt dieses zweimal nicht innerhalb angemessener Frist, stehen dem Kunden nach Maßgabe der Geschäftsbedingungen von scienceintermedia die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

10.3 Gewährleistungsansprüche sind scienceintermedia in der jeweils angemessenen Mitteilungsfrist schriftlich und unter Angabe der näheren Umstände des Auftretens des beanstandeten Fehlers, sowie der Auswirkungen mitzuteilen. scienceintermedia kann ihre Nachbesserungshandlung vom Vorliegen vorstehender Voraussetzungen abhängig machen.

10.4 Die Gewärleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit keine andere schriftliche Abrede getroffen ist und sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.

§ 11. Schlussbestimmungen, Sonstiges

11.1 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung sind die Parteien verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und rechtlicher Sinn dem der mangelhaften Bestimmung am nächsten kommt.

11.2 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

11.3 Gerichtsstand ist Bremen. Stand 27. Juni 2015

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